Wenn man einen Gebrauchtwagen kaufen möchte, ist darauf zu achten, ob der Verkäufer als privater Verbraucher auftritt oder als Händler. Da Händler von Gebrauchtwagen eine Gewährleistung gegenüber den Privatkäufern gewähren müssen, die bei Schäden nach dem Kauf in einem Zeitraum von zwei Jahren eintreten und keine Mängel sind, die durch den normalen Gebrauch von dem Gebrauchtwagen entstanden sind.

 

Der Zeitraum von zwei Jahren kann in dem Kaufvertrag auf ein Jahr gesenkt werden. Man sollte sich bei einer Besichtigung eines Gebrauchtwagen davon vergewissern, ob der Verkäufer auch wirklich der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Einige Händler versuchen die Gewährleistungspflicht zu umgehen, indem sie vorgeben den Gebrauchtwagen von privat für einen Bekannten zu verkaufen. Für die Gewährleistung gilt, tritt ein Schaden in einem Zeitraum innerhalb von sechs Monaten nach dem Gebrauchtwagenkauf ein, so hat der Händler den Verkaufspreis nachträglich zu mindern oder die Kosten für die Reparatur zu tragen. Nach den sechs Monaten tritt eine Umkehr der Beweislastlast auf, nun muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden an dem Gebrauchtwagen schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden gewesen war. Dies stellt sich in der Regel als äusserst kompliziert dar.

 

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